Versicherungsleistungen nach IVG (Taggeld) | Invalidenversicherung
Erwägungen (6 Absätze)
E. 3 Am 10. Mai 2012 gelangte A._____ mit einem Gesuch um Rentener- höhung an die IV-Stelle. Unter Nachreichung eines Arztzeugnisses vom
1. Juni 2012 von Dr. med. C._____ machte er geltend, dass sich sein Ge- sundheitszustand seit dem 2. Februar 2012 aufgrund eines Lymphödems im rechten Bein wesentlich verschlechtert habe. Sein rechtes Bein und sein rechter Fuss seien stark angeschwollen, so dass er beim Stehen und Gehen stark eingeschränkt sei. Er hätte einen neuen Mitarbeiter einstel- len müssen, um die Arbeit auf seinem Landwirtschaftsbetrieb bewältigen zu können. Er sei als Landwirt nicht mehr arbeitsfähig, weshalb die IV- Rente angepasst werden müsse.
E. 4 April 2014 in der EVAL-Eingliederungsstätte Valens übernehme. Mit
- 3 - dieser Massnahme zur Vorbereitung auf die berufliche (Wieder-)Ein- gliederung im Sinne von Art. 8a Abs. 2 lit. a IVG sollte die Eingliederungs- und Arbeitsfähigkeit von A._____ abgeklärt werden.
E. 5 Mit Verfügung der IV-Stelle vom 27. November 2013 wurde A._____ die Auszahlung eines Taggeld von Fr. 42.40 durch die Ausgleichskasse B._____ während der Wiedereingliederungsmassnahme vom 6. Januar bis zum 6. April 2014 zugesprochen.
E. 6 Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) beim Verwal- tungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde und beantragte sinn- gemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 27. November 2013 und die Ausrichtung eines angemessenen Taggelds während der Wiedereingliederungsmassnahme in Valens. Zur Begründung führte er aus, das Taggeld von Fr. 42.40 sei zu tief bemessen. Ausgehend von ei- nem monatlichen Durchschnittslohn von Fr. 5'000.-- abzüglich der IV- Rente von Fr. 874.-- ergebe sich ein Taggeld von Fr. 137.50.
E. 7 In ihrer Vernehmlassung vom 19. Dezember 2013 beantragte die IV- Stelle auch die Ausgleichskasse B._____ zur Vernehmlassung einzula- den, da ausschliesslich AHV-spezifische Punkte (Höhe bzw. Berechnung des IV-Taggeldes während der Wiedereingliederungsmassnahme) Ver- fahrensgegenstand bilden würden. Gestützt auf die zu erwartende Stel- lungnahme der Ausgleichskasse B._____ beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde.
E. 8 Am 17. Januar 2014 reichte die Ausgleichskasse B._____ ihre Vernehm- lassung ein und beantragte die teilweise Gutheissung der Beschwerde. Begründend führte sie aus, das ihr von der IV-Stelle gemeldete voraus- sichtliche Erwerbseinkommen vor der Wiedereingliederungsmassnahme
- 4 - von Fr. 19'216.-- entspreche nicht dem provisorisch gemeldeten Erwerbs- einkommen 2014 sondern der Bemessungsgrundlage für die frühere Ren- tenberechnung. Gemäss telefonischer Rücksprache mit der Kantonalen Ausgleichskasse Graubünden sei das provisorische Einkommen aufgrund der definitiv festgesetzten Steuerveranlagung 2011 für das Jahr 2013 auf Fr. 49'800.-- festgesetzt worden und werde voraussichtlich für das Jahr 2014 übernommen. Die angefochtene Verfügung vom 27. November 2013 sei deshalb aufgrund dieses Einkommens zu revidieren. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und Verfügungen sowie die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV- Stelle vom 27. November 2013. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ist aufgrund von Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts (ATSG; SR 830.1) i. V. m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) zur Beurteilung der vor- liegenden Beschwerde sachlich und örtlich zuständig. Als formeller und materieller Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer von der ange- fochtenen Verfügung unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges In- teresse an deren gerichtlicher Überprüfung, womit er zur Beschwerde- führung berechtigt ist (Art. 1 Abs. 1 IVG i. V. m. Art. 59 ATSG). Überdies wurde die Beschwerde frist- und formgerecht beim Verwaltungsgericht
- 5 - eingereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG i. V. m. Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG). Demzufolge ist auf die Beschwerde einzutreten.
2. a) Strittig und zu prüfen ist vorliegend der für die Berechnung der IV- Taggelder massgebende Lohn. Gemäss Art. 22 Abs. 1 IVG haben Versi- cherte während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 IVG unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf ein Taggeld. Art. 22 Abs. 2 IVG zufolge besteht dieses aus einer Grunden- tschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben, und einem Kin- dergeld für Versicherte mit Kindern. Bei Massnahmen zur Wiedereinglie- derung gemäss Art. 8a IVG beträgt die Grundentschädigung 80 % des Erwerbseinkommens, das die versicherte Person unmittelbar vor Beginn der Massnahme erzielt hat, jedoch nicht mehr als 80 % des Höchstbetra- ges des Taggeldes (vgl. Art. 23 Abs. 1bis IVG). Grundlage für die Ermitt- lung des massgebenden Erwerbseinkommens nach Art. 23 Abs. 1bis IVG bildet das durchschnittliche Einkommen, von welchem Beiträge nach dem AHVG erhoben werden (vgl. Art. 23 Abs. 3 IVG). Gemäss Kreis- schreiben über die Taggelder der Invalidenversicherung (nachfolgend KSTI), gültig ab dem 1. Januar 2012, Rz. 3006.1 1/12 sind für die Be- rechnung des massgebenden Einkommens nach Art. 23 Abs. 1bis IVG von Selbständigerwerbenden die Rz. 5043, Rz. 5045 und Rz. 5046 der Wegleitung zur Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende und Mutter- schaft (nachfolgend WEO), gültig ab dem 1. Juli 2005, sinngemäss an- wendbar. Nach WEO Rz. 5043 bildet das für den letzten vor dem Einrü- cken verfügten AHV-Beitrag massgebende Erwerbseinkommen die Be- rechnungsgrundlage. Sofern die Beiträge für das betreffende Jahr noch nicht rechtskräftig festgesetzt worden sind, ist für die Berechnungsgrund- lage dasjenige Einkommen massgebend, aufgrund dessen die Aus- gleichskasse die Zahlungen bestimmt, welche auf Rechnung der für das betreffende Jahr geschuldeten Beiträge zu leisten sind. Das voraussicht-
- 6 - liche Erwerbseinkommen vor der Massnahme wird gemäss KSTI Rz. 3040 durch 365 Tage dividiert, woraus sich das Tageseinkommen ergibt. Das so errechnete und auf 80 % reduzierte Tageseinkommen er- gibt die Grundentschädigung, welche während der Wiedereingliede- rungsmassnahme gemäss Art. 23 Abs. 1bis IVG als Taggeld auszurichten ist. b) Somit hat die Ausgleichskasse B._____ in ihrer Vernehmlassung vom
17. Januar 2014 die rechtlichen Grundlagen zur Ermittlung des massge- benden Erwerbseinkommens gemäss Art. 23 Abs. 1bis IVG korrekt darge- legt. In tatsächlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes: Die Ausgleichskasse B._____ beantragt in ihrer Vernehmlassung die teilweise Gutheissung der Beschwerde, weil das ihr von der IV-Stelle gemeldete voraussichtliche Erwerbseinkommen vor der Wiedereingliederungsmassnahme von Fr. 19'216.-- nicht dem provisorisch gemeldeten Erwerbseinkommen 2014 sondern der Bemessungsgrundlage für die frühere Rentenberechnung entspreche. Mit dem Formular "Angaben für das Taggeld" meldete die IV- Stelle der Ausgleichskasse B._____ ein voraussichtliches Einkommen vor der Massnahme von Fr. 19'216.-- brutto (vgl. Beilagen der IV-Stelle [IV- act.] Nr. 107). Dieser Betrag entspricht dem Invalideneinkommen 2010 (vgl. IV-act. Nr. 62). Die Ausgleichskasse B._____ führt in ihrer Vernehm- lassung vom 17. Januar 2014 aus, gemäss telefonischer Rücksprache mit der Kantonalen Ausgleichskasse Graubünden sei das provisorische Ein- kommen aufgrund der definitiv festgesetzten Steuerveranlagung 2011 für das Jahr 2013 auf Fr. 49'800.-- festgesetzt worden und werde voraus- sichtlich für das Jahr 2014 übernommen. Dieser Betrag scheint – soweit aus den dem Gericht vorliegenden Akten ersichtlich – realistisch, zumal auch in der Steuererklärung und in der provisorischen Steuerberechnung für das Jahr 2010 ein steuerbares Einkommen von Fr. 48'000.-- für die Bundessteuern angenommen worden ist (vgl. IV-act. Nr. 88, S. 34 – 50).
- 7 - Die angefochtene Verfügung ist demnach nicht korrekt, weshalb die IV- Taggelder aufgrund des korrekten Einkommens neu zu berechnen sind. 3. Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als begründet, was zu deren Gutheissung führt. Demzufolge ist die Verfügung vom 27. Novem- ber 2013 aufzuheben und die Sache zur Neuberechnung im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurückzuweisen.
4. a) Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abwei- chung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt. Im vorlie- genden Fall rechtfertigt es sich, die auf Fr. 500.-- festzulegenden Verfah- renskosten entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens der IV-Stelle aufzuerlegen (vgl. Art. 40 Abs. 2 i. V. m. 73 Abs. 1 VRG). b) Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Per- son Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Im vorliegenden Fall steht dem Beschwerdeführer praxisgemäss keine aussergerichtliche Entschädigung zu, weil er nicht anwaltlich vertreten ist. Davon abzuweichen besteht vor- liegend kein Anlass. Demnach erkennt das Gericht:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Verfügung vom 27. November 2013 wird aufgehoben und die Sache zur Neuberechnung im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurückgewiesen. - 8 -
- Die Kosten von Fr. 500.-- gehen zulasten der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden (IV-Stelle) und sind innert 30 Tagen seit Zustel- lung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubün- den, Chur, zu bezahlen.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 13 153
3. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Verwaltungsrichter Stecher als Vorsitzender, Verwaltungsrichterin Moser und Verwaltungsrichter Audétat, Aktuarin ad hoc Seres URTEIL vom 26. August 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, IV-Stelle, Beschwerdegegnerin und Ausgleichskasse B._____, Beigeladene betreffend Versicherungsleistungen nach IVG (Taggeld)
- 2 - 1. A._____ ist ausgebildeter Landwirt und bewirtschaftet bzw. bewirtschafte- te einen eigenen landwirtschaftlichen Betrieb, wobei er zeitweise im Ne- benerwerb als Skiservicemonteur tätig war. Nach einer Operation an der linken Leiste im Februar 2004 litt er aufgrund eines Lymphödems unter einem geschwollenen linken Bein und meldete sich am 18. Januar 2015 bei der IV-Stelle Graubünden (nachfolgend IV-Stelle) zum Bezug von IV- Leistungen an. 2. Gemäss Verfügung der IV-Stelle vom 26. Januar 2006 wurde A._____ mit Wirkung ab dem 1. Februar 2005 durch die Ausgleichskasse B._____ ei- ne ganze IV-Rente bei einem Invaliditätsgrad von 95 % ausbezahlt. Nachdem sich sein Gesundheitszustand und damit verbunden seine Ar- beitsfähigkeit verbessert hatten, wurde ihm mit Verfügung vom 28. Juli 2010 und Wirkung ab dem 1. September 2010 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % nur noch eine halbe IV-Rente ausbezahlt. 3. Am 10. Mai 2012 gelangte A._____ mit einem Gesuch um Rentener- höhung an die IV-Stelle. Unter Nachreichung eines Arztzeugnisses vom
1. Juni 2012 von Dr. med. C._____ machte er geltend, dass sich sein Ge- sundheitszustand seit dem 2. Februar 2012 aufgrund eines Lymphödems im rechten Bein wesentlich verschlechtert habe. Sein rechtes Bein und sein rechter Fuss seien stark angeschwollen, so dass er beim Stehen und Gehen stark eingeschränkt sei. Er hätte einen neuen Mitarbeiter einstel- len müssen, um die Arbeit auf seinem Landwirtschaftsbetrieb bewältigen zu können. Er sei als Landwirt nicht mehr arbeitsfähig, weshalb die IV- Rente angepasst werden müsse. 4. Mit Mitteilung vom 22. November 2011 informierte die IV-Stelle A._____, dass sie die Kosten für die berufliche Abklärung vom 6. Januar bis zum
4. April 2014 in der EVAL-Eingliederungsstätte Valens übernehme. Mit
- 3 - dieser Massnahme zur Vorbereitung auf die berufliche (Wieder-)Ein- gliederung im Sinne von Art. 8a Abs. 2 lit. a IVG sollte die Eingliederungs- und Arbeitsfähigkeit von A._____ abgeklärt werden. 5. Mit Verfügung der IV-Stelle vom 27. November 2013 wurde A._____ die Auszahlung eines Taggeld von Fr. 42.40 durch die Ausgleichskasse B._____ während der Wiedereingliederungsmassnahme vom 6. Januar bis zum 6. April 2014 zugesprochen. 6. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) beim Verwal- tungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde und beantragte sinn- gemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 27. November 2013 und die Ausrichtung eines angemessenen Taggelds während der Wiedereingliederungsmassnahme in Valens. Zur Begründung führte er aus, das Taggeld von Fr. 42.40 sei zu tief bemessen. Ausgehend von ei- nem monatlichen Durchschnittslohn von Fr. 5'000.-- abzüglich der IV- Rente von Fr. 874.-- ergebe sich ein Taggeld von Fr. 137.50. 7. In ihrer Vernehmlassung vom 19. Dezember 2013 beantragte die IV- Stelle auch die Ausgleichskasse B._____ zur Vernehmlassung einzula- den, da ausschliesslich AHV-spezifische Punkte (Höhe bzw. Berechnung des IV-Taggeldes während der Wiedereingliederungsmassnahme) Ver- fahrensgegenstand bilden würden. Gestützt auf die zu erwartende Stel- lungnahme der Ausgleichskasse B._____ beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. 8. Am 17. Januar 2014 reichte die Ausgleichskasse B._____ ihre Vernehm- lassung ein und beantragte die teilweise Gutheissung der Beschwerde. Begründend führte sie aus, das ihr von der IV-Stelle gemeldete voraus- sichtliche Erwerbseinkommen vor der Wiedereingliederungsmassnahme
- 4 - von Fr. 19'216.-- entspreche nicht dem provisorisch gemeldeten Erwerbs- einkommen 2014 sondern der Bemessungsgrundlage für die frühere Ren- tenberechnung. Gemäss telefonischer Rücksprache mit der Kantonalen Ausgleichskasse Graubünden sei das provisorische Einkommen aufgrund der definitiv festgesetzten Steuerveranlagung 2011 für das Jahr 2013 auf Fr. 49'800.-- festgesetzt worden und werde voraussichtlich für das Jahr 2014 übernommen. Die angefochtene Verfügung vom 27. November 2013 sei deshalb aufgrund dieses Einkommens zu revidieren. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und Verfügungen sowie die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV- Stelle vom 27. November 2013. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ist aufgrund von Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts (ATSG; SR 830.1) i. V. m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) zur Beurteilung der vor- liegenden Beschwerde sachlich und örtlich zuständig. Als formeller und materieller Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer von der ange- fochtenen Verfügung unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges In- teresse an deren gerichtlicher Überprüfung, womit er zur Beschwerde- führung berechtigt ist (Art. 1 Abs. 1 IVG i. V. m. Art. 59 ATSG). Überdies wurde die Beschwerde frist- und formgerecht beim Verwaltungsgericht
- 5 - eingereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG i. V. m. Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG). Demzufolge ist auf die Beschwerde einzutreten.
2. a) Strittig und zu prüfen ist vorliegend der für die Berechnung der IV- Taggelder massgebende Lohn. Gemäss Art. 22 Abs. 1 IVG haben Versi- cherte während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 IVG unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf ein Taggeld. Art. 22 Abs. 2 IVG zufolge besteht dieses aus einer Grunden- tschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben, und einem Kin- dergeld für Versicherte mit Kindern. Bei Massnahmen zur Wiedereinglie- derung gemäss Art. 8a IVG beträgt die Grundentschädigung 80 % des Erwerbseinkommens, das die versicherte Person unmittelbar vor Beginn der Massnahme erzielt hat, jedoch nicht mehr als 80 % des Höchstbetra- ges des Taggeldes (vgl. Art. 23 Abs. 1bis IVG). Grundlage für die Ermitt- lung des massgebenden Erwerbseinkommens nach Art. 23 Abs. 1bis IVG bildet das durchschnittliche Einkommen, von welchem Beiträge nach dem AHVG erhoben werden (vgl. Art. 23 Abs. 3 IVG). Gemäss Kreis- schreiben über die Taggelder der Invalidenversicherung (nachfolgend KSTI), gültig ab dem 1. Januar 2012, Rz. 3006.1 1/12 sind für die Be- rechnung des massgebenden Einkommens nach Art. 23 Abs. 1bis IVG von Selbständigerwerbenden die Rz. 5043, Rz. 5045 und Rz. 5046 der Wegleitung zur Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende und Mutter- schaft (nachfolgend WEO), gültig ab dem 1. Juli 2005, sinngemäss an- wendbar. Nach WEO Rz. 5043 bildet das für den letzten vor dem Einrü- cken verfügten AHV-Beitrag massgebende Erwerbseinkommen die Be- rechnungsgrundlage. Sofern die Beiträge für das betreffende Jahr noch nicht rechtskräftig festgesetzt worden sind, ist für die Berechnungsgrund- lage dasjenige Einkommen massgebend, aufgrund dessen die Aus- gleichskasse die Zahlungen bestimmt, welche auf Rechnung der für das betreffende Jahr geschuldeten Beiträge zu leisten sind. Das voraussicht-
- 6 - liche Erwerbseinkommen vor der Massnahme wird gemäss KSTI Rz. 3040 durch 365 Tage dividiert, woraus sich das Tageseinkommen ergibt. Das so errechnete und auf 80 % reduzierte Tageseinkommen er- gibt die Grundentschädigung, welche während der Wiedereingliede- rungsmassnahme gemäss Art. 23 Abs. 1bis IVG als Taggeld auszurichten ist. b) Somit hat die Ausgleichskasse B._____ in ihrer Vernehmlassung vom
17. Januar 2014 die rechtlichen Grundlagen zur Ermittlung des massge- benden Erwerbseinkommens gemäss Art. 23 Abs. 1bis IVG korrekt darge- legt. In tatsächlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes: Die Ausgleichskasse B._____ beantragt in ihrer Vernehmlassung die teilweise Gutheissung der Beschwerde, weil das ihr von der IV-Stelle gemeldete voraussichtliche Erwerbseinkommen vor der Wiedereingliederungsmassnahme von Fr. 19'216.-- nicht dem provisorisch gemeldeten Erwerbseinkommen 2014 sondern der Bemessungsgrundlage für die frühere Rentenberechnung entspreche. Mit dem Formular "Angaben für das Taggeld" meldete die IV- Stelle der Ausgleichskasse B._____ ein voraussichtliches Einkommen vor der Massnahme von Fr. 19'216.-- brutto (vgl. Beilagen der IV-Stelle [IV- act.] Nr. 107). Dieser Betrag entspricht dem Invalideneinkommen 2010 (vgl. IV-act. Nr. 62). Die Ausgleichskasse B._____ führt in ihrer Vernehm- lassung vom 17. Januar 2014 aus, gemäss telefonischer Rücksprache mit der Kantonalen Ausgleichskasse Graubünden sei das provisorische Ein- kommen aufgrund der definitiv festgesetzten Steuerveranlagung 2011 für das Jahr 2013 auf Fr. 49'800.-- festgesetzt worden und werde voraus- sichtlich für das Jahr 2014 übernommen. Dieser Betrag scheint – soweit aus den dem Gericht vorliegenden Akten ersichtlich – realistisch, zumal auch in der Steuererklärung und in der provisorischen Steuerberechnung für das Jahr 2010 ein steuerbares Einkommen von Fr. 48'000.-- für die Bundessteuern angenommen worden ist (vgl. IV-act. Nr. 88, S. 34 – 50).
- 7 - Die angefochtene Verfügung ist demnach nicht korrekt, weshalb die IV- Taggelder aufgrund des korrekten Einkommens neu zu berechnen sind. 3. Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als begründet, was zu deren Gutheissung führt. Demzufolge ist die Verfügung vom 27. Novem- ber 2013 aufzuheben und die Sache zur Neuberechnung im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurückzuweisen.
4. a) Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abwei- chung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt. Im vorlie- genden Fall rechtfertigt es sich, die auf Fr. 500.-- festzulegenden Verfah- renskosten entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens der IV-Stelle aufzuerlegen (vgl. Art. 40 Abs. 2 i. V. m. 73 Abs. 1 VRG). b) Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Per- son Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Im vorliegenden Fall steht dem Beschwerdeführer praxisgemäss keine aussergerichtliche Entschädigung zu, weil er nicht anwaltlich vertreten ist. Davon abzuweichen besteht vor- liegend kein Anlass. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Verfügung vom 27. November 2013 wird aufgehoben und die Sache zur Neuberechnung im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurückgewiesen.
- 8 - 2. Die Kosten von Fr. 500.-- gehen zulasten der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden (IV-Stelle) und sind innert 30 Tagen seit Zustel- lung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubün- den, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung]
5. [Mitteilungen]